Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in Deutschland anstelle der früheren Pflegestufen fünf Pflegegrade. Diese dienen zur Einstufung des individuellen Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen und werden im Rahmen der Pflegeversicherung verwendet.
Hier sind die fünf Pflegegrade mit einer kurzen Beschreibung:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder eine entsprechende Einrichtung. Dies geschieht auf Basis eines umfassenden Begutachtungsverfahrens, das verschiedene Aspekte des täglichen Lebens und der Selbstständigkeit berücksichtigt.
Die Pflegegrade bestimmen den Umfang der Leistungen, auf die der Pflegebedürftige Anspruch hat, und legen auch die Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Pflegeversicherung fest.